Ohne festen Wohnsitz in den Papieren hat man ein paar Möglichkeiten nicht mehr, die man als ordentlich registrierter Bundesbürger völlig selbverständlich und problemlos wahrnehmen kann. Ein Gewerbe anmelden zum Beispiel, oder eben das Zulassen eines Kraftfahrzeugs. Wobei motorisierte Mobilität eigentlich kein Problem sein sollte. Dafür gibt es extra den §46 Absatz 2 Satz 2 der Fahrzeugzulassungsverordnung FZV:
Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetz, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Besteht im Inland kein Wohnsitz, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts eines Empfangsbevollmächtigten zuständig. Örtlich zuständige Behörde im Sinne des § 25 ist die Behörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, es sei denn, dass im Falle des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die für den neuen Wohnsitz oder neuen Sitz zuständige Behörde die Zulassungsbescheinigung Teil I bereits nach § 13 Absatz 3 Satz 4 berichtigt hat. Anträge können mit Zustimmung der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde, mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden oder der von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen auch in einem anderen Land, behandelt und erledigt werden. Verlangt die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann an Stelle der örtlich zuständigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig treffen.
Aber ich wäre ja nicht ich, wenn das jetzt einfach so klappen würde…